Satzung des Vereins Fanhilfe Fürth e.V

§ 1 Name und Sitz; Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen,,Fanhilfe Fürth“, nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz,,e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Fürth.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins

Auch im Rahmen von Fußballspielen der SpVgg Fürth kommt es für Kleeblattfans zu Problemen mit der Justiz. Zweck des Vereins ist es insoweit Präventionsarbeit zu leisten, zu informieren und aufzuklären sowie betroffene Personen bei derartigen juristischen Konflikten zu unterstützen. Dies soll erreicht werden insbesondere durch die Erstellung von Informationsflyern im Umgang mit der Polizei und sozialen Netzwerken, Information über relevante Gesetzesänderungen und Gerichtsurteile. Direkt von Verfahren oder Stadionverbot Betroffenen und deren Angehörigen soll im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten beratend und unterstützend zur Seite gestanden werden.
Auch wird der Austausch und die Vernetzung mit Fanhilfen anderer Vereine angestrebt.

§ 3 Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus
    1. Vollmitgliedern und
    2. Fördermitgliedern.
  2. Vollmitglied ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat oder Minderjährige, die mit Zustimmung
    ihres gesetzlichen Vertreters dem Verein beigetreten sind. Vollmitglieder können sich aktiv oder passiv am Vereinsgeschehen beteiligen-
  3. Fördermitglieder sind natürliche Personen, die den in der Beitragsordnung festgelegten Förderbeitrag entrichten. Fördermitglieder genießen in den Organversammlungen des Vereins kein Stimm-, Rede- und Antragsrecht; ihnen steht das aktive und passive Wahlrecht nicht zu.

§ 4 Mitgliedschaft; Beiträge

  1. Jede natürliche Person, welche die Zwecke des Vereins anerkennt und unterstützt, kann Mitglied werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Verwendung des Formulars Mitgliedsantrag zu beantragen. Minderjährige können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters beitreten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  2. Mit Aufnahme in den Verein erkennt der Beitretende die Satzung des Vereins an.
  3. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen nach Maßgabe der jeweils gültigen Beitragsordnung verpflichtet. Ist ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge in einer Gesamthöhe von mehr als drei Monatsbeiträgen im Rückstand, ruht seine Mitgliedschaft bis zur Begleichung des Beitragsrückstandes. Gebühren oder sonstige Mehrkosten, die dem Verein durch fehlgeschlagene Lastschriften entstehen, hat das betreffende Mitglied zu erstatten.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Eine bis zum Beendigungszeitpunkt fällig gewordene Beitragspflicht bleibt bestehen, Bereits gezahlte Beiträge und Spenden werden nicht erstattet.
  5. Der Austritt ist schriftlich unter der Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderhalbjahres, also dem 30.06. oder 31.12., zu erklären.
  6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der das Mitglied zuvor rechtliches Gehör durch Einräumung der Möglichkeit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu gewähren hat. Das vom Ausschluss betroffene Mitglied kann hiergegen die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Der Mitgliederversammlung obliegen neben den übrigen in dieser Satzung festgelegten Tätigkeiten folgende Aufgaben:
    • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands;
    • ggf. Bestellung bzw. Wahl eines Kassenprüfers;
    • Genehmigung des Jahresabschlusses;
    • Festsetzung der Beiträge und Erlass der Beitragsordnung;
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen, hierzu ist eine 3/4-Mehrheit der teilnehmenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich;
    • Beschlussfassung über Änderung des Vereinszwecks, hierzu ist eine 3/4-Mehrheit der teilnehmenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich;
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, hierzu ist eine 3/4-Mehrheit der teil nehmenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder dies mindestens in Textform unter Angabe der Gründe beantragen, ist eine zusätzliche (außerordentliche) Mitgliederversammlung abzuhalten.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Mitteilung in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung an jedes Mitglied. Anträge auf Satzungsänderungen müssen im vorgeschlagenen Wortlaut den Mitgliedern bekanntgegeben werden. Für die Einberufung per E-Mail wird die letzte dem Verein bekanntgegebene Mailadresse des Mitglieds verwendet.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft aufgrund von Beitragsrückständen ruht, dürfen nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  6. Eingangs der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand aus dem Kreis der Teilnehmer einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Der Protokollführer fertigt eine Niederschrift, die Angaben zu Ort und Datum der Versammlung, zur Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, zur Zahl der teilnehmenden Mitglieder sowie zur Tagesordnung einschließlich der hierzu erzielten Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthält. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Ferner ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die dem Protokoll als Anlage beigefügt wird.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse vorbehaltlich der in dieser Satzung festgelegten abweichenden Regelungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmberechtigt sind alle Vollmitglieder. Jedes teilnehmende Vollmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt, entscheidet das Los zwischen den beiden Kandidaten, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  9. Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich offen durch Handzeichen. Abweichend davon kann auf einstimmiges Votum des Vorstandes nach einem von diesem zu bestimmenden Verfahren geheim abgestimmt werden. Wahlen sind stets geheim durchzuführen.
  10. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass für das abgelaufene Vereinsjahr eine Kassenprüfung durchgeführt wird. Soll eine Kassenprüfung durchgeführt werden, wird ein Kassenprüfer bestellt. Der bestellte Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand angehören. Gibt
    es für den Posten des Kassenprüfers mehr als einen Bewerber, findet eine Wahl statt. Dem Kassenprüfer ist Einsicht in alle finanziellen Dokumente des Vereins zu gewähren. Er fertigt einen Prüfungsbericht, der zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen ist.

§ 7 Anträge; Ergänzung der Tagesordnung

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die ergänzte Tagesordnung ist den Mitgliedern unverzüglich, spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
  2. Wird ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung nicht rechtzeitig eingebracht oder erst in der Mitgliederversammlung gestellt, kann die Tagesordnung nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder noch entsprechend ergänzt werden.
  3. Anträge auf Änderung der Satzung, Änderung des Vereinszwecks oder Auflösung des Vereins müssen mindestens 30 Tage vor der nächsten Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand eingereicht werden und ausreichend begründet sein.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand ist das oberste geschäftsführende Organ des Vereins. Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
  2. Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Personen, die von der
  3. Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Gewählte Vorstände bleiben auch über die Wahlperiode hinaus bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils ein Mitglied des Vorstandes vertreten (Alleinvertretungsrecht).
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, bleibt der Vorstand mit seinen übrigen Mitgliedern im Amt. Der freigewordene Vorstandsposten ist auf der folgenden Mitgliederversammlung im Wege der Nachwahl 1ür die verbleibende Wahlperiode zu besetzen.
  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins sowie die Erledigung der Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder anderen Vereinsorganen nach dieser Satzung übertragen sind.
  6. Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und im Einzelfall Zuständigkeiten an Dritte übertragen oder sich bei der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben vertreten lassen.

§ 9 Antrag, Verfahren, Entscheidung

  1. Der Antrag auf Hilfe und Unterstützung ist schriftlich, auch in Textform, bei dem ,,Fanhilfe Fürth e.V.“ einzureichen. Auf Aufforderung sind die dem Sachverhalt ggf. zu Grunde liegenden entsprechenden behördlichen und gerichtlichen Schreiben, Urteile und Bescheide in Kopie vorzulegen.
  2. Die ,,Fanhilfe Fürth e.V.“ entscheidet nach freiem Ermessen über die Unterstützung sowie über deren Art und Höhe. Die Entscheidung ist immer einzelfallabhängig. Neben der Vermittlung von Rechtsanwälten kann eine pauschale Zahlung der anfallenden Rechtsverfolgungskosten ebenso bewilligt werden, wie eine prozentuale Deckung. Eine vollständige Deckung soll dabei nur in Ausnahmefällen bewilligt werden. Ein Anspruch auf (finanzielle) Unterstützungsleistung besteht nicht.
  3. Bei der Entscheidung über den Antrag werden insbesondere folgende Angaben berücksichtigt:
    • Dauer der Vereinsmitgliedschaft;
    • finanzielle Kassenlage;
    • Anzahl der aktuellen Unterstützungsfälle;
    • finanzielle und persönliche Situation des Betroffenen;
    • fristgerechte Entrichtung des Mitgliedsbeitrags;
    • Ideen zur Förderung des Vereinszwecks;
    • Relevanz / Bedeutung des Rechtsstreits (potenzielle Schaffung von wegweisenden Präzedenzfällen).

§ 10 Finanzen

  1. Der Verein finanziert sich vorrangig aus den Mitgliedsbeiträgen, Geld- und Sachspenden.
  2. Die Vereinskasse wird vom Vorstand verwaltet. Über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel ist der Vorstand gegenüber den Mitgliedern rechenschaftspflichtig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
  3. Der Vorstand hat über Einnahmen und Ausgaben eines jeden Geschäftsjahres abzurechnen und im Rahmen der jährlichen Mitgliederversammlung Bericht über den Jahresabschluss zu erstatten. Auf gesonderten Beschluss der Mitgliederversammlung hat sich der Vorstand einer Überprüfung aller Unterlagen für die Zusammenstellung der Jahresrechnung (Kassenprüfung) zu unterziehen.

§ 11 Mitgliedsdaten

  1. Die Kontaktdaten der Mitglieder (Name, Adresse, Telefonnummer/n, E-Mail-Adresse) sowie die zur Verwirklichung des Vereinszwecks erforderlichen weiteren persönlichen Daten (z. B. Kontoverbindung bei Einzugsermächtigung) werden erhoben und elektronisch gespeichert. Hiermit erklären sich die Mitglieder im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen einverstanden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Änderung seiner vorgenannten Daten dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
  2. Der Vorstand verpflichtet sich zum gewissenhaften Umgang m¡t den erlangten Daten. Sofern der Vorstand Informationen über persönliche Verhältnisse von Mitgliedern erlangt, wird er hierüber Stillschweigen gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Behörden, wahren. Soweit es im Einzelfall für die Hilfe- und Unterstützungsleistung erforderlich ist, dürfen Daten und Informationen an die Personen, die für die Entscheidung über den Antrag zuständig sind und an die mit dem Verein zusammenarbeitenden Rechtsanwälte weitergegeben werden.
  3. Unterlagen des Mitglieds, die dem Vorstand während der Entscheidungsfindung zur Verfügung gestellt werden, werden dem Mitglied nach Abschluss ausgehändigt oder mit seiner Einwilligung vernichtet. Die ,,Fanhilfe Fürth e.V.“ behält sich lediglich das Recht vor, Daten zu speichern, die der Dokumentation der eigenen Arbeit dienen.

§ 12 Satzungsänderungen; Änderung des Vereinszwecks; Auflösung des Vereins

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen
  3. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

§ 13 Sprachliche Gleichstellung

Die in dieser Satzung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter.

§ 14 Gerichtsstand; Salvatorische Klausel

  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern aus dem Mitgliedsverhältnis ist Fürth.
  2. Bei Unwirksamkeit von Teilen der in der Satzung enthaltenen Bestimmungen bleibt der übrige Teil der Satzung vollwirksam.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt durch Verabschiedung der Mitgliederversammlung und der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.